Wohngebäudeversicherung
Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser sind i.d.R. durch jede Gebäudeversicherung abgedeckt. Auf Wunsch können auch weitere Risiken, z.B. durch Überschwemmung, Erdrutsch, Lawinen, etc. abgesichert werden. Ein Vergleich der unterschiedlichen Tarife lohnt in jedem Fall!
Wohngebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung schützt die vermutlich größte finanzielle Investition Ihres Lebens. Das eigene Haus auf dem Lande oder das Stadthäuschen ist jedoch mehr als eine finanzielle Investition – es ist ihr Zuhause, Ihre Wohlfühloase, Ihr Ort der Erholung.
Versicherte Gefahren
Ohne eine Wohngebäudeversicherung gegen Schäden durch
Feuer
- Leitungswasser
- Sturm / Hagel
- und ggf. weitere Elementar- und/oder unbenannte Gefahren
riskieren Sie auch Ihre Altersversorgung. Doch auch in der Wohngebäudeversicherung liegt der Teufel im Detail: Fehlende Einschlüsse wie z.B. grobe Fahrlässigkeit, Zu- und Ableitungen auch außerhalb des Grundstückes, Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch oder Einbruchversuch, Aufräumungs- und Dekontaminationskosten, Mietverlust usw. reißen im Schadenfall ein großes Loch in die Kasse. Das A und O gilt bei der Wohngebäudeversicherung jedoch der exakten Ermittlung der sogenannten Bauartklasse sowie der Basis-Versicherungssumme 1914.
Die Bauartklassen
Klasse |
Außenwände |
Dacheindeckung |
I |
massiv (Mauerwerk, Beton) |
hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten, Metall, gesandete Dachpappe) |
II |
Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung, Stahl oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus nicht brennbarem Material (Profilblech, Asbestzement, kein Kunststoff) |
hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten, Metall, gesandete Dachpappe) |
III |
Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung, Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art, Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff, Gebäude mit einer oder mehreren offenen Seiten |
hart (Ziegel, Schiefer, Betonplatten, Asbestzementplatten, Metall, gesandete Dachpappe) |
IV |
wie Klasse I oder II |
weich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh u.a.) |
V |
wie Klasse III |
weich (vollständige oder teilweise Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh u.a.) |
Die Versicherungssumme 1914
Grundlage der Versicherungswertermittlung ist für die meisten Gebäude der sogenannte „gleitende Neuwert“. Hierbei wird der Versicherungswert des Wohngebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung zum Basisjahr 1914 berechnet. Dieser Versicherungswert 1914 wir dann alljährlich an die steigenden Material- und Lohnkosten für die Wiederherstellung eines Gebäudes in gleicher Art und Güte angepasst. Ist die Versicherungssumme 1914 korrekt ermittelt, haftet der Versicherer für den Wiederaufbau eines Gebäudes gleicher Art und Güte in unbegrenzter Höhe.
Tipp: Gleiche Art und Güte meint nicht etwaige behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen! Mehrkosten die dadurch entstehen, daß für das wiederherzustellende Gebäude an die geltenden Standards z.B. im Bereich der Elektroinstallation, der Wärmedämmung oder des Brandschutzes berücksichtigt werden müssen, sind nur mit der Klausel „Behördliche Wiederaufbaubeschränkungen“ versichert!

Brandschutz
Zur Verhütung von Brandschäden gilt seit dem 01.01.2016 in Niedersachsen die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), § 44 (Wohnungen), Abs. 5. Damit werden alle Privathaushalte ab dem 01.01.2016 gesetzlich zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet.
- Schlafzimmer: Rauchmelderpflicht besteht für alle vorhandenen Schlafzimmer
- Kinderzimmer: Rauchmelderpflicht besteht für alle vorhandenen Kinderzimmer
- Wohnzimmer: es besteht nur dann die Rauchmelderpflicht für Wohnzimmer, wenn dort entweder geschlafen oder es als Fluchtweg genutzt wird, wenn Sie also durch das Wohnzimmer gehen müssen um die Wohnung zu verlassen (z.B. bei Durchgangszimmern, Ausgang zu Balkon oder Terasse, etc.)
- sonstige Zimmer: gleiche Regelung wie bei Wohnzimmern
- Flure: Rauchmelderpflicht besteht für alle Flure, sofern diese als Fluchtweg dienen (Wege zu Ausgängen…)
- Treppenhaus: Rauchmelderpflicht besteht für wohnungsinterne Treppenhäuser (z.B. beim Einfamilienhaus oder bei Wohnungen über mehrere Ebenen), und zwar (mindestens) ein Rauchmelder je Etage/Ebene
Bitte achten Sie hierbei auf Qualität und vermeiden Sie Billigfabrikate aus dem Baumarkt. Die Melder sollten – zumindest in größeren Wohnungen – vernetzbar sein und auf jeden Fall ein Sicherheitszertifikat des VdS Verband der Schadenversicherer enthalten. Geprüfte Qualitätsmelder und weitere Artikel zum Brandschutz erhalten Sie hier:
Nützliche Artikel rund um Ihre Sicherheit finden Sie hier: