Hausratversicherung
Das eigene Hab‘ und Gut ist das Ergebnis dessen, was Sie über viele Jahre angeschafft haben. Die Wohnung ist Ausdruck Ihrer Individualität und sicher haben Sie sich mit viel Liebe zum Detail eingerichtet. Grundsätzlich gehört all‘ das, was Sie problemlos aus dem Haus tragen können zum sogenannten Hausrat – also alle Dinge und Gegenstände, die zum Ge- und Verbrauch gehören wie z.B. Möbel, Teppiche, Wertsachen, Bilder, Fernseher, Privat-PC und Laptop, Bekleidung, Wertsachen, Bücher, Geschirr usw..
Tipp: Vorsicht bei Wertsachen wie Schmuck, Teppiche, Bilder, Kunst, Antiquitäten usw.: Hier bestehen je nach Versicherer unterschiedliche Entschädigungsgrenzen. Meist verlangen die Versicherer besondere Wertbehältnisse und Tresore. Wenn Sie Wertgegenstände besitzen, achten Sie auf die ausreichende Erhöhung der Entschädigungsgrenzen und folgen Sie den Sicherheitsvorschriften des Versicherers!
Zusammengerechnet ergeben sich mitunter sehr große Werte, die im Falle eines Feuerschadens vollständig verloren gehen können. Besser, man schützt sich mit einer Hausratversicherung gegen Schäden durch
- Feuer
- Einbruch-Diebstahl und Vandalismus nach dem Einbruch
- Leitungswasser
- Sturm / Hagel
Darüber hinaus können Sie Ihren Versicherungsschutz je nach Bedarf anpassen mit Bausteinen wie Glasbruch, Fahrrad-Diebstahl, Leitungswasseraustritt aus Aquarien, Elementarschäden wie Überschwemmung und vieles mehr. Für unsere Honorarkunden bieten wir darüber hinaus eine sogenannte All-Gefahren-Deckung an. Hier sind alle Schäden versichert, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die Versicherungssumme
Wichtigstes Merkmal einer Hausratversicherung ist die gewählte Versicherungssumme. Diese Versicherungssumme muss dem Neuwert aller Gegenstände entsprechen, die sich zum privaten Ge- und Verbrauch in der Wohnung befunden haben. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Neuwert sämtlichen Hausrats, kürzt der Versicherer die Entschädigungsleistung in dem Verhältnis „Schaden x Versicherungssumme / Versicherungswert“!
Die meisten Versicherer berechnen je m² Wohnfläche eine hilfsweise Pauschale von 600,00 € oder 650,00 € und gewähren hierbei einen sogenannten Unterversicherungsverzicht. Damit verzichtet der Versicherer im Falle eines Teilschadens auf die Prüfung, ob die Versicherungssumme dem Neuwert sämtlichen Hausrates entsprochen hat.
Tipp: Es lohnt sich, die Versicherungssumme auf althergebrachte Art mit einem Ermittlungsbogen zu überprüfen. Denn im Falle eines Totalschadens bildet die Versicherungssumme stets die Obergrenze der Entschädigungsleistung, selbst wenn der Versicherer mit einer pauschalen Wertermittlung den sogenannten Unterversicherungsverzicht gewährt.
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Sicherheit
Statistisch ereignet sich alle 2 Minuten ein Wohnungseinbruch. Die Täter werden immer dreister: Sie kundschaften Wohnungen und Häuser aus, tarnen sich als Handwerker und räumen am hellichten Tage ganze Wohnungen leer. Die Folgen sind oft dramatisch, denn nicht nur der finanzielle Schaden belastet die Betroffenen. Genauso schwer wiegt das Gefühl, in den eigenen vier Wänden nicht mehr sicher zu sein. Deshalb unterstützen wir die Initiative „Nicht bei mir„, die auf Ihrer Internetseite vielfältige Tipps zur Schadenprävention bereit hält und den Einbruchschutz wirkungsvoll verbessert.
Zur Verhütung von Brandschäden gilt seit dem 01.01.2016 in Niedersachsen die Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), § 44 (Wohnungen), Abs. 5. Damit werden alle Privathaushalte ab dem 01.01.2016 gesetzlich zum Einbau von Rauchmeldern verpflichtet.
- Schlafzimmer: Rauchmelderpflicht besteht für alle vorhandenen Schlafzimmer
- Kinderzimmer: Rauchmelderpflicht besteht für alle vorhandenen Kinderzimmer
- Wohnzimmer: es besteht nur dann die Rauchmelderpflicht für Wohnzimmer, wenn dort entweder geschlafen oder es als Fluchtweg genutzt wird, wenn Sie also durch das Wohnzimmer gehen müssen um die Wohnung zu verlassen (z.B. bei Durchgangszimmern, Ausgang zu Balkon oder Terasse, etc.)
- sonstige Zimmer: gleiche Regelung wie bei Wohnzimmern
- Flure: Rauchmelderpflicht besteht für alle Flure, sofern diese als Fluchtweg dienen (Wege zu Ausgängen…)
- Treppenhaus: Rauchmelderpflicht besteht für wohnungsinterne Treppenhäuser (z.B. beim Einfamilienhaus oder bei Wohnungen über mehrere Ebenen), und zwar (mindestens) ein Rauchmelder je Etage/Ebene
Bitte achten Sie hierbei auf Qualität und vermeiden Sie Billigfabrikate aus dem Baumarkt. Die Melder sollten – zumindest in größeren Wohnungen – vernetzbar sein und ein CE- Prüfkennzeichen sowie ein Sicherheitszertifikat des VdS Verband der Schadenversicherer und/oder ein TÜV- Zertifikat enthalten. Geprüfte Qualitätsmelder und weitere Artikel zum Brandschutz erhalten Sie in unserem Shop.
